Eine „Schwarzgeldabrede“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Probleme treten auf, wenn einer der Vertragspartner Vorleistungen erbracht hat und der andere seine Vereinbarung nicht mehr einhält oder der Werkunternehmer Gewährleistungsansprüche verweigert. Der BGH…