Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig
Das Finanzgericht Münster hat am 29.05.2015 entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (FG Münster, Az.: 4 K 3236/12 E, erschienen am 15.07.2015). Aufwendungen für die Abschiedsfeier, wenn diese durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst sind (hier Arbeitgeberwechsel), sind rein beruflicher Natur, so das FG Münster. Im entschiedenen Fall stammten sämtliche Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld, private Freunde oder Angehörige hatte der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste war auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem hatte der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne, so das Finanzgericht.