Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig
Im Rahmen von Außenprüfungen – z.B. in der Gastronomie- wendet die Finanzverwaltung häufig die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs an. Die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs werden dabei in kleine Einheiten –meistens eine Woche – zerlegt. Für jede Woche wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Die Finanzverwaltung wendet den höchsten Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr an, was zu erhebliche Hinzuschätzungen zu den angegebenen Erlösen führt. Diese Schätzungsmethode hat der BFH (Az.: X R 20/13, Entscheidung vom 25.03.2015, erschienen am 22.07.2015) nur unter folgenden Einschränkungen bestätigt: Wenn das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb über das ganze Jahr hinweg konstant ist; wenn bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet ist; wenn die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß ist und materielle Unrichtigkeiten konkret nachgewiesen sind; wenn anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden; letztlich nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht. Dann können die Ergebnisse eines –technisch korrekt durchgeführten– Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.
Der BFH hat ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.