Rückzahlungsanspruch des Bestellers bei vereinbarter Schwarzarbeit
Eine „Schwarzgeldabrede“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Probleme treten auf, wenn einer der Vertragspartner Vorleistungen erbracht hat und der andere seine Vereinbarung nicht mehr einhält oder der Werkunternehmer Gewährleistungsansprüche verweigert. Der BGH geht davon aus, dass ein beidseitiger Verstoß der Vertragsparteien gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt und dass aus einem schwarzgeldbedingt insgesamt nichtigen Vertrag keine der Parteien vertragliche, bereicherungsrechtliche oder Ansprüche aus GoA herleiten kann. Dies gilt für Mängelansprüche des Bestellers genauso wie für Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13), Der Unternehmer hat auch für erbrachte Bauleistungen keinen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch gegen den Besteller (BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13). Der BGH entschied nun, dass diese Grundsätze auch für den Fall gelten, dass der Besteller den Werklohn bereits gezahlt hat und ihm bei mangelhafter Werkleistung gegen den Unternehmer ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht (BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14).